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Bei unserer täglichen Arbeit bekommen wir viele Fragen gestellt. Die häufigsten Fragen haben wir Ihnen unten zusammengestellt. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, freuen wir uns auf Ihren Kontakt.

Elektrische Betriebsmittel im Sinne der DGUV V3/4 sind alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden.
Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
Die DGUV V3/4 (bisher BGV A3) ist die Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Die aktuelle Fassung ist vom 1. Januar 1997 und seit dem 01.04.1997 rechtskräftig gültig. Der Verband „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) ist der Dachverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Diese Vorschrift behandelt die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen.
Der wichtigste Unterschied ist, dass die DGUV V3 für gewerbliche Unternehmen gilt. Die DGUV V4 ist die Vorschrift für Unternehmen der öffentlichen Hand (z. B. kommunale Institutionen wie Behörden, Kitas, Schulen oder andere öffentliche Einrichtungen).
Normen sind keine Gesetze, sondern Empfehlungen. Sie spielen aber eine bedeutende Rolle bei Gewährleistungs-, Haftungs- und Schadensersatzklagen und bilden eine Grundlage für Rechtsicherheit. Sie übernehmen somit eine Vermittlerfunktion zwischen Technik, Recht und Wirtschaft. Normen stellen weiterhin die Basis für Konformitäts- und Gütezeichen dar (z.B. CE-Kennzeichnung oder GS-Zeichen).
Das DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) ist die nationale Normungsorganisation Deutschlands. Es erarbeitet Normen und Standards als Dienstleistung für Wirtschaft, Staat und Gesellschaft. Es überträgt weiterhin die europäischen Normen (EN) und die internationalen Standards (ISO) in den deutschen Normenkatalog.
CENELEC ist zuständig für die europäische Normung im Bereich Elektrotechnik (ENEC-Kennzeichnung). Zusammen mit ETSI (Normung im Bereich Telekommunikation) und CEN (Normung in allen anderen technischen Bereichen) bildet CENELEC das europäische System für technische Normen.
VDE-Normen sind vom Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) erarbeitete Normen. Die vom VDE getragene Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) im DIN und VDE ist für die Erarbeitung von Normen und Sicherheitsbestimmungen in der Elektro- und Informationstechnik zuständig. Ebenfalls vertritt sie die deutschen Interessen in den internationalen bzw. europäischen Normungsorganisationen: International Electrotechnical Commission (IEC) und European Committee for Electrotechnical Standards (CENELEC). Tabelle über die wichtigsten Normungsorganisationen
Die gesetzliche Grundlage für Prüfungen nach DGUV V3/4 bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Gestützt werden diese Gesetze durch Verordnungen (generell-verbindliche Rechtsnormen). Seit dem 01.06.2015 ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), mit vollem Namen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, in Kraft. Konkretisiert wird die BetrSichV durch die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).
Das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG) ist ein Gesetz, das der Anpassung von nationalem an EU-Recht dient. Art. 1 enthält das neue nationale Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz, welches das Medizinproduktegesetze (MPG) ersetzt. Das MPEUAnpG ändert auch u. a. das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG).
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ist eine nationale deutsche Verordnung, die Anforderungen an das Erstellen, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten stellt. Sie sieht regelmäßige Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) sowie Messtechnische Kontrollen (MTK) vor.
Die EU-Medizinprodukteverordnung bzw. Medical Device Regulation (MDR) sowie die In-vitro-Diagnostic Device Regulation (IDVR) gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar und müssen daher nicht in nationales Recht umgesetzt werden.
Alle Arbeitgeber und Unternehmer müssen die Prüfungen gemäß DGUV V3/4 durchführen lassen, wenn sie elektrische Anlagen und Betriebsmittel in ihrem Betrieb oder Unternehmen verwenden. Dies umfasst:

– Büros mit elektrischen Geräten (z. B. Computer, Drucker, Kaffeemaschinen)
– Handwerksbetriebe mit elektrischen Werkzeugen und Maschinen
– Produktionsbetriebe mit elektrischen Anlagen
– Einzelhandelsgeschäfte mit elektrischen Kassensystemen, Beleuchtungen usw.
– Gastgewerbebetriebe (z. B. Restaurants, Hotels) mit Küchengeräten und anderen elektrischen Betriebsmitteln
– Bildungseinrichtungen
– Gesundheitseinrichtungen
– öffentliche Einrichtungen und viele andere.

Kurz gesagt: Jeder Betrieb oder jedes Unternehmen, das elektrische Geräte oder Anlagen verwendet, muss diese gemäß DGUV V3/4 regelmäßig prüfen lassen. Es geht darum, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und elektrische Unfälle zu verhindern.
Die Prüfungen gemäß DGUV V3/4 dürfen nur von sogenannten „befähigten Personen“ durchgeführt werden. Eine befähigte Person im Kontext der DGUV V3/4 ist jemand, der aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Erfahrung und regelmäßigen Weiterbildung die ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der Elektrotechnik beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Die Kriterien für eine „befähigte Person“ sind:

Fachliche Ausbildung: Eine Ausbildung in einem Elektroberuf oder eine vergleichbare Qualifikation ist erforderlich.

Erfahrung: Die Person sollte Erfahrungen im Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln haben, um potenzielle Gefahren richtig einschätzen zu können.

Regelmäßige Weiterbildung: Die Elektrotechnik entwickelt sich ständig weiter. Daher ist es wichtig, dass sich die befähigte Person regelmäßig weiterbildet, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Kenntnis der aktuellen Vorschriften: Eine befähigte Person sollte immer über die aktuell geltenden Vorschriften und Normen informiert sein.

Unternehmen können eigene Mitarbeiter zu befähigten Personen aus- und weiterbilden oder externe Dienstleister beauftragen, die über entsprechend qualifizierte befähigte Personen verfügen. Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jeder Elektriker automatisch eine „befähigte Person“ im Sinne der DGUV V3 ist. Die zusätzlichen Kriterien der Erfahrung, Weiterbildung und Kenntnis der Vorschriften müssen ebenfalls erfüllt sein.Prüfanlagen VDE 0113 – Sicherheit von Maschinen VDE 0165-1 – Explosionsgefährdete Bereiche VDE 0701 – Prüfung nach Reparatur VDE 0702 – Wiederholngsprüfung elektrischer Geräte
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers steht im Spannungsverhältnis zur Fachkompetenz und Verantwortung der befähigten Person. Die befähigte Person handelt auf Basis ihrer technischen Expertise und im Einklang mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften.

Wenn die befähigte Person aufgrund ihrer fachlichen Einschätzung ein elektrisches Gerät oder Betriebsmittel als nicht mehr sicher einstuft und es daher entsorgen oder außer Betrieb nehmen möchte, aber der Unternehmer aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen dagegen ist, entsteht ein Konflikt.

Hier sind einige wichtige Punkte:

Haftung: Wenn die befähigte Person eindeutig darauf hinweist, dass ein Gerät nicht mehr sicher ist und entsorgt werden sollte, aber der Unternehmer dies ignoriert und das Gerät weiterhin in Gebrauch lässt, kann der Unternehmer im Falle eines Unfalls haftbar gemacht werden.

Weisungsrecht vs. Fachkompetenz: Obwohl der Arbeitgeber das Weisungsrecht hat, darf er dieses nicht in einer Weise ausüben, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet. Die befähigte Person ist gerade dafür da, um sicherzustellen, dass die Geräte und Anlagen sicher sind. Wenn ihre fachliche Meinung übergangen wird, wird ihr Status und Zweck als „befähigte Person“ untergraben.

Dokumentation: Es ist von äußerster Wichtigkeit, dass die befähigte Person ihre Bedenken und Empfehlungen schriftlich festhält und dokumentiert. Im Falle eines Unfalls oder eines anderen Vorfalls könnte diese Dokumentation als Beweismittel dienen.

Rechtliche Beratung: Im Falle eines solchen Konflikts kann es ratsam sein, sich rechtlich beraten zu lassen, insbesondere wenn die befähigte Person glaubt, dass ihr Fachurteil nicht angemessen berücksichtigt wird.

Im Wesentlichen sollte das Sicherheitsurteil der befähigten Person immer Vorrang haben, da die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter von zentraler Bedeutung ist und die Rechtsprechung in Deutschland in der Regel auf der Seite der Sicherheit steht.
Wenn ein Mitarbeiter als befähigte Person agiert und für die Prüfung und Beurteilung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln verantwortlich ist, sollte seine Rolle, Verantwortlichkeiten und Befugnisse klar definiert und dokumentiert sein. Dies kann im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder in einem anderen offiziellen Dokument des Unternehmens geschehen.

Zur Haftung:

Grundsatz: In Deutschland haftet ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das bedeutet, dass ein Mitarbeiter in der Regel nicht haftet, wenn er seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen und im Rahmen seiner Ausbildung und Kenntnisse durchführt.

Haftung des Unternehmers: Wenn die befähigte Person den Arbeitgeber ordnungsgemäß informiert und ihre Bedenken deutlich macht (vorzugsweise schriftlich) und der Arbeitgeber diese Bedenken ignoriert, haftet in der Regel der Arbeitgeber bei einem Unfall.

Arbeitsvertragliche Regelungen: Es ist sicherlich ratsam, arbeitsvertragliche Regelungen in Bezug auf die Rolle und Verantwortung der befähigten Person vorzunehmen. Dies schafft Klarheit für beide Parteien und kann im Falle von Unklarheiten oder Konflikten als Referenz dienen. Dabei sollten insbesondere die Befugnisse der befähigten Person klar definiert werden, insbesondere wenn es um Entscheidungen zur Außerbetriebnahme von Geräten geht.

Haftungsfreistellung: In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Klausel zur Haftungsfreistellung in den Arbeitsvertrag oder die Zusatzvereinbarung aufzunehmen, um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter im Falle eines durch den Arbeitgeber verursachten Problems nicht haftet.

Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheiten oder Bedenken in Bezug auf die Haftung oder andere arbeitsrechtliche Fragen ist es immer ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, solange die befähigte Person ihre Aufgaben gewissenhaft und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und ihrer Ausbildung durchführt, ihr Haftungsrisiko in Deutschland gering ist. Es ist jedoch immer sinnvoll, klare vertragliche Regelungen zu haben, um jegliche Unsicherheiten zu vermeiden.

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